Die Bundesregierung hat die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz im Bundesgesetzblatt Nr. 41 vom 27.10.2015 veröffentlicht. Durch diese Verordnung wird die Energieeinsparverordnung (EnEV) um eine Vorschrift ergänzt. Damit sind bis zum 31. Dezember 2018 befristet bei Bestandsgebäuden, die zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden sollen, Änderungen, Erweiterungen und Ausbauten grundsätzlich ohne energetische Maßnahmen zulässig. Außerdem entfällt in diesem Fall die Nachrüstpflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecken für bestehende Gebäude.
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Auslegungen und Bekanntmachungen zur EnEV 2014
Ergänzend zur Publikation „EnEV 2014 im Bild“ erhalten Sie an dieser Stelle Informationen zu aktuellen Bekanntmachungen und Auslegungen des Verordnungstextes.
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