Landesbauordnung Baden-Württemberg 2019 seit August in Kraft

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg trat am 1. August 2019 in seiner geänderten Fassung in Kraft und ist seither anzuwenden. Der Landtag Baden-Württemberg hatte in seiner Sitzung am 17. Juli 2019 gemäß Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau den Gesetzentwurf der Landesregierung verabschiedet. Verschaffen Sie sich in unserem Artikel einen ersten Überblick über die Änderungen.

Landesbauordnung Baden-Württemberg 2019 soll vor allem den Wohnungsbau fördern

„Mit der Novellierung wollen wir das Bauen einfacher, schneller und kostengünstiger machen und damit zusätzliche Anreize für mehr Wohnungsbau schaffen“, erklärte Wirtschafts- und Wohnungsbauministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. Dies sei ein wichtiger Baustein in der Strategie der Landesregierung, die derzeit zentrale gesellschaftliche Herausforderung zu meistern: dem Mangel an Wohnraum entgegenzuwirken.

Seitens der Architektenkammer Baden-Württemberg begrüßte man die meisten Änderungen der Landesbauordnung. Sehr kritisch sieht Präsident Müller u. a. jedoch, dass für Bauvorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 3 künftig neben dem Kenntnisgabeverfahren nur noch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren angewendet werden darf. Bauherren bekommen somit keine umfassend rechtssichere Genehmigung mehr, da der Bauantrag von der Baurechtsbehörde nicht mehr vollumfänglich, sondern lediglich auf die Anforderungen aus Bebauungsplänen und mit Blick auf die Abstandsflächen geprüft wird. „Brandschutz und Barrierefreiheit fallen somit völlig aus dem Fokus und folglich gibt es dazu keine rechtsverbindlichen Entscheidungen mehr“, so Müller. Das betrifft nicht nur kleine Projekte, denn: „Wir sprechen hier von dreigeschossigen Gebäuden, die sich über ganze Häuserblöcke erstrecken können – sowohl im Neubau als auch bei Sanierungen.

Landesbauordnung Baden-Württemberg 2019 – das sind die wichtigsten Änderungen

  • in urbanen Gebiete gelten künftig geringere Abstandsflächen
  • die Einrichtung eines Kinderspielplatzes wird nun erst ab Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen zur Pflicht
  • Bauanträge sind künftig direkt bei der Baurechtsbehörde einzureichen und müssen binnen zwei Monaten entschieden werden
  • digitale Bauanträge sind erlaubt
  • barrierefreie Wohnungen können nun auch stockwerkübergreifend angelegt werden
  • Durch die scheinbar marginale Änderung von „Wohngebäude“ in „Gebäude“ gelten die Anforderungen zur Barrierefreiheit nun auch für alle Gebäude, auch die mit Mischnutzung.

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Zeichnungen, Hinweise, Tabellen und Übersichten visualisieren die komplexen Formulierungen des Gesetzestexts und machen ihn so leichter verständlich. Alle Neuerungen werden hervorgehoben und erleichtern so das Arbeiten in der Übergangsphase.

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Quellen:
PM der AKBW vom 17.7.19
PM des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 27.6.19