Die Bundesrepublik Deutschland im Zuge des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 auch die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) geändert.
Diese Änderungen sind im Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 enthalten, die im BGBl. I S. 1794 bekanntgegeben worden sind.
Änderungen der ImmoWertV
§ 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Richtwertzonen nach § 196 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs sind grundsätzlich so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen der Mehrheit der Grundstücke und dem Bodenrichtwertgrundstück nicht mehr als 30 Prozent betragen.“
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(Quelle: BGBl)
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