Änderungen der Bayerischen Bauordnung vom 24. Juli 2019

Der Freistaat Bayern hat die oft als „Bienen-Volksbegehren“ bezeichnete Initiative von mehr als 1,7 Millionen Bürgerinnen und Bürgern für mehr Artenvielfalt zum Anlass genommen, ein neues Gesetz zur Verbesserung des Naturschutzes in Bayern zu verabschieden.

Im Zuge der Umsetzung dieses Zweiten Gesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz) vom 24. Juli 2019 wurden zahlreiche Rechtsvorschriften angepasst. Neben der Bayerischen Bauordnung (BayBO) auch unter anderem auch das Bayerische Naturschutzgesetz, das Bayerischen Immissionsschutzgesetz und das Bayerischen Wassergesetz.

Änderungen der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 156 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 7 Begrünung, Kinderspielplätze“.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Im Eigentum des Freistaates Bayern stehende Gebäude und ihre zugehörigen Freiflächen sollen über Abs. 1 hinaus vorbehaltlich der bestehenden baurechtlichen, satzungsrechtlichen, denkmalschützenden oder sonstigen rechtlichen Festlegungen angemessen begrünt oder bepflanzt werden. 2Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, hinsichtlich ihrer Gebäude und zugehörigen Freiflächen entsprechend Satz 1 zu verfahren.“

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

2. In Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

Cover Bayerische Bauordnung im BildDie „Bayerische Bauordnung im Bild“ erläutert den „trockenen“ Rechtstext übersichtlich und leicht verständlich in Wort und Bild.

Für Buchkäufer der Bayerischen Bauordnung im Bild stehen die Änderungen im Downloadbereich als geänderte Seiten zur Verfügung.