Das Baulandmobilisierungsgesetz und die damit angestrebten positiven Effekte auf die Aktivierung von Bauland und den Wohnungsmarkt wurden seit Langem von der großen Koalition bearbeitet. Am 23. Juni ist es in Kraft getreten und seither anzuwenden.
Nachdem im Mai 2021 nach vielem hin und her das neue Baulandmobilisierungsgesetz den Bundestag passiert und auch der Bundesrat keinen Einspruch erhoben hatte, wurde das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland vom 14. Juni 2021 wurde am 22. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1802) verkündet. Einen Tag später ist es in Kraft getreten.
Von den neuen bauplanungsrechtlichen Vorgaben verspricht sich der Gesetzgeber mehr Handlungsmöglichkeiten für Kommunen, insbesondere sollen Flächen für den Wohnungsbau leichter genutzt werden können. Außerdem sollen mit Klarstellungen städtebauliche Entscheidungen im Hinblick auf die Bedeutung grüner Infrastruktur in Städten und Gemeinden für den Klimaschutz und die Klimaanpassung hervorgehoben werden.
Ein umstrittener Teil des Baulandmobilisierungsgesetzes ist das sogenannte Umwandlungsverbot, das im neuen § 250 BauGB Einzug hält. Mit diesem Instrument können Kommunen die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten untersagen. Relevantes Kriterium dafür ist ein angespannter Wohnungsmarkt in dem Gebiet, in dem sich das Gebäude befindet. Landesregierungen können diese durch Rechtsverordnung bestimmen und müssen begründen, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt.
Eine weitere Neuerung ist die eine neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ nach § 5a BauNVO, um in dörflichen Lagen mehr Flexibilität bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbauzu erreichen zu können.
Weitere Änderungen des BauGB im Überblick:
- Einführung von sektoralen Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2d BauGB
- Stärkung des kommunalen Vorkaufsrechts durch § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB
- Erleichterung der Erteilung von Befreiungen nach § 31 BauGB
- Erweiterung der Abweichungen nach § 34 Abs. 3a BauGB
- Erleichterung der Wohnnutzung im Außenbereich und in ländlichen Gebieten durch eine Änderung des § 35 Abs. 4 Nr. 1
Änderungen des BauNVO:
- Dörfliche Wohngebiete nach § 5a BauNVO
- Flexibilisierung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO)
Ab Mai 2022 erhältlich!
Zu den neuen bauplanungsrechtlichen Vorgaben aus BauGB, BauNVO und PlanzV erscheint das Buch „Baugesetzbuch für Planer im Bild“ in der 6. Auflage. Über 250 Abbildungen machen die neuen Vorgaben anschaulich und auf einen Blick erfassbar. Daneben helfen die Autorenhinweise diese in der Praxis richtig anzuwenden. Das Buch ist so ein praktisches Hilfsmittel für alle, die das geltende Bauplanungsrecht korrekt anwenden möchten.
Weitere Infos zum Buch finden Sie in unserer Rubrik Baugesetzbuch.