Um in der Corona-Krise Anlagen für gesundheitliche Zwecke schnell und unbürokratisch errichten zu können, wurde eine Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) veröffentlicht. Die Änderung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Im Rahmen des „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 wurden in Artikel 6 Änderungen am Baugesetzbuch vorgenommen.
Im BauGB wurde ein neuer Paragraf 246b BauGB eingefügt, der für die Zeit der Corona-Krise Erleichterungen im Bauplanungsrecht vorsieht. So sind bei Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie zur Versorgung von potenziell mit dem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten Abweichungen von möglicherweise anderslautenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben möglich.
Im Detail wurde das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 246a folgende Angabe zu § 246b eingefügt:
„§ 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie“.2. Nach § 246a wird folgender § 246b eingefügt:
„§ 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie
(1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke zur Versorgung von Personen, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder möglicherweise infiziert haben, im Gebiet der Gemeinde, in der sie im Wege der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei der Zulassung dieser Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang, erforderlichenfalls auch befristet, unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. § 246 Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend auch bei zwischenzeitlichen Nutzungsänderungen zu Anlagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.(2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 entsprechend.
(4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann.“
Das „Baugesetzbuch für Planer im Bild“ erläutert in Wort und Bild das aktuelle BauGB, die Grundlage jeder Planung.
Das Buch liefert den aktuellen Wortlaut des BauGB, der BauNVO sowie der PlanZV und zeigt alle Neuerungen auf einen Blick. Über 250 Piktogramme, Grafiken und Beispiele erleichtern das Verständnis.
Zahlreiche Diagramme, Schemata und Beispiele veranschaulichen die Verfahrensabläufe und helfen bei der Anwendung in der Praxis. Zusätzlich liefert das Buch praktische Arbeitshilfen und Vertragsmuster, z. B. zu Vorhaben- und Erschließungsplänen.