Abstandsflächen BayBO: Balkone

Abstandsflächen nach BayBO und deren Ermittlung erfolgt in der Regel anhand der Wandhöhe ermittelt und beträgt normalerweise eine Wandhöhe (1 H), oder mindestens 3 Meter. In manchen Fällen darf davon jedoch auch abgewichen werden. Neben dem 16-m-Privileg gibt es Voraussetzungen, unter denen entsprechende Bauteile bei der Bemessung der Abstandsfläche nicht beachtet werden müssen.

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Abstandsflächen BayBO: Privilegierung untergeordneter Bauteile  nach Art. 6 (8)

Art. 6 (8) BayBO

Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
2. untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen,
b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,

3. untergeordnete Dachgauben, wenn
a) sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen und
b) ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m2 beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist.

Autorenhinweise zu Art. 6 Abs. 6

(Quelle: Bayerische Bauordnung im Bild, 2022)

Die Regelung privilegiert untergeordnete Bauteile bei der Einbeziehung in die Abstandsflächen.

Privilegiert sind im Einzelnen:

  • Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände
  • Vorbauten wie Balkone und Erker
  • Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung

Zu Art. 6 Abs. 6 Nr. 1
Dachüberstände dürfen keine eigenständigeFunktion haben wie beispielweise als Überdachung für einen Kfz-Einstellplatz.

Zu Art. 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a
Die vor der Novelle vom September 2018 gültige Regelung forderte nicht nur eine Begrenzung der untergeordneten Vorbauten auf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand, sondern suggerierte eine zweite Summenbegrenzung von insgesamt nicht mehr als 5 m. Nun wird klargestellt, dass jedes Bauteil das Maß von 5 m nicht überschreiten darf, die Gesamtsumme jedoch nicht eingeschränkt wird.

Auszug aus: Vollzugshinweise zur BayBO in der Fassung vom 29. August 2018

„Die Änderungen in Art. 6 Abs. 8 tragen klarstellend der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshof Rechnung, wonach untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker – innerhalb einer Summenbegrenzung von einem Drittel der Breite einer Außenwand – bis zu ,jeweils‘ 5 m Breite bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben.“

Buch Bayerische Bauordnung im BildBayBO verstehen leicht gemacht

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