Baugesetzbuch 2022: Änderungen vom 29. April

Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 29. April 2022 wurde das Baugesetzbuch geändert. Die Änderung betrifft insbesondere den § 246 Abs. 14 und dient den Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen.

Änderung des Baugesetzbuchs

§ 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

„(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.“

2. In Absatz 16 werden nach der Angabe „13“ die Wörter „sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich“ eingefügt.

3. In Absatz 17 wird die Angabe „15 und 16“ durch die Angabe „14 bis 16“ ersetzt.

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 unter www.bgbl.de

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