Abstandsflächen nach BayBO und deren Ermittlung wurden in der Novelle der BayBO 2018 noch einmal geändert (Art. 6 Abs. 7). Die Tiefe einer Abstandsfläche wird anhand der Wandhöhe ermittelt und beträgt normalerweise eine Wandhöhe (1 H), oder mindestens 3 Meter. In manchen Fällen darf davon jedoch auch abgewichen werden.
Abstandsflächen BayBO: Das 16-m-Privileg nach Art. 6 (6)
Art. 6 (6)
1Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m; das gilt nicht in Gebieten nach Abs. 5 Satz 2. 2Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberücksichtigt. 3Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln.
Autorenhinweis zu Art. 6 Abs. 6

Das 16-m-Privileg gilt für zwei Außenwände eines Gebäudes. Die Lage der Wände, welche privilegiert werden sollen, ist frei wählbar. Der Mindestabstand von 3,0 m ist einzuhalten. Vor einer durchlaufenden längeren Wand kann das Privileg auf einer Teilwandlänge von bis zu 16 m genutzt werden.
BayBO verstehen leicht gemacht
Weiterführende Erläuterungen zu Abstandsflächen nach BayBO finden Sie in der vollständig überarbeiteten 2. Auflage des Buches „Bayerische Bauordnung im Bild“.
Zeichnungen, Hinweise, Tabellen und Übersichten visualisieren die komplexen Formulierungen des Gesetzestexts und machen ihn so leichter verständlich. Alle Neuerungen werden hervorgehoben und erleichtern so das Arbeiten in der Übergangsphase.