Abstandsflächen BauO Bln: Priviligierung von Vorbauten und Dachaufbauten

Abstandsflächen nach BauO Bln zu ermitteln, ist nicht immer leicht. Es gibt zahlreiche Abweichungen. Insbesondere gibt es einige Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bauteile bei der Bemessung der Abstandsfläche nicht beachtet werden müssen.

Auszug aus der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

    1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände
    2. Vorbauten, wenn sie
      1. a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und
      2. b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
      3. c) mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,
    3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.

Privilegierung von Bauteilen nach Art. 6 (6)

Autorenhinweis zu § 6 Abs. 6 Nr. 3 (BauO Bln)

Für die Privilegierung nach Nr. 3 für Vorbauten und Dachaufbauten und deren Seitenflächen ist bei einem Vorhaben zu unterscheiden, ob das Gebäude

  • an der Grundstücksgrenze oder
  • abgerückt von der Grundstücksgrenze

errichtet ist.

Für die Einordnung, ob ein Gebäude an der Grundstücksgrenze oder abgerückt von der Grenze errichtet wird, ist nicht die planungsrechtliche Sichtweise wie „geschlossene Bauweise“ oder „halboffene Bauweise“ entscheidend. Es kommt maßgeblich darauf an, ob ein Abstand zwischen der Außenwand und der Grundstücksgrenze vorhanden ist.

Abstandsflächen BauO Bln
(Quelle: Bauordnung für Berlin im Bild, 2020)

Ist bei einer abgerückten Bauweise eine Abstandsfläche seitlich erforderlich, bedarf es für die Überdeckung zwischen einzelnen Vorbauten und Dachaufbauten innerhalb vom jeweiligen Grundstück einer Abweichung nach § 67.

Bei einem einseitigen Grenzanbau ist zu unterscheiden:

  • Es entsteht keine seitliche Abstandfläche bei privilegierten Vorbauten und Dachaufbauten an oder in der Nähe der Grundstücksgrenze.
  • Keiner Abweichung nach § 67 bedürfen hier die Überdeckung der Abstandsflächen zwischen einzelnen Vorbauten und Dachaufbauten innerhalb vom jeweiligen Grundstück.
  • Bei abgerückter Bauweise entsteht eine seitliche Abstandsfläche.

Seitenwände privilegierter Bauteile von Gebäuden, die an der Grenze stehen oder abgerückt sind, bleiben bei der Ermittlung der Abstandsflächen außer Betracht. Die Vorgaben des Brandschutzes sind zu beachten. Zu den Dachaufbauten zählen nicht die Umwehrungen von Dachterrassen und die Seitenwände von Staffelgeschossen.

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