Die Landesbauordnung Baden-Württemberg, die am 1. August 2019 in seiner geänderten Fassung in Kraft getreten ist, wurde am 21. Dezember 2021 geringfügig geändert. Diese Änderungen wurden am 7. Januar 2022 verkündet.
Die Änderungen beziehen sich auf die Benennung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Baurechtsbehörde. Hier war in der LBO BW 2019 verschiedene Zuständigkeiten aufgeführt, je nach Sache das Umweltministerium bzw. das Wirtschaftsministerium als oberste Baurechtsbehörde.
Auszug aus der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung)
Artikel 27
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), die
zuletzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. § 46 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
»1. das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Baurechtsbehörde,«.2. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter »werden die obersten Baurechtsbehörden« durch die Wörter »wird die oberste Baurechtsbehörde« ersetzt.b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter »obersten Baurechtsbehörden werden« durch die Wörter »oberste Baurechtsbehörde wird« ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort »können« durch das Wort »kann« ersetzt.c) In Absatz 5 werden die Wörter »obersten Baurechtsbehörden können« durch die Wörter »oberste Baurechtsbehörde kann« ersetzt.
3. In § 73 a Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter »Im gegenseitigen Einvernehmen machen die in § 46 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten obersten Baurechtsbehörden« durch die Wörter »Die oberste Baurechtsbehörde
macht« ersetzt.
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