
Abstandsflächen NRW nach § 6 BauO
Die Ermittlung der Abstandsflächen ist in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen im § 6 geregelt. Die Auslegung und korrekte Festlegung der Abstandsflächen ist in vielen Bundesländern kompliziert. Ganz besonders in NRW!
Der praxisorientierte Bildkommentar zur BauO NW zeigt in anschaulichen Zeichnungen, unter anderem wie die Abstandsflächen in NRW zu berechnen sind. Erläuternde Autorenhinweise geben vertiefende Hinweise zur Auslegung der Vorschriften.
Abstandsflächen NRW ermitteln leicht gemacht mit der „Landesbauordnung NRW im Bild“
Im hier folgenden Auszug ist der § 6 (2) der BauO NW 2018 erläutert:

§ 6 (2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
Autorenhinweis zu Abs. 2 Allgemein gilt, dass die Abstandsflächen an allen Seiten eines Gebäudes freigehalten werden müssen. Durch die Regelungen in § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz2 gilt dies entsprechend für die dort geregelten Brandschutzabstände für Brandwände und Dächer.
Die ideale Arbeitshilfe zur BauO NW
Die „Landesbauordnung NRW im Bild“ stellt die aktuelle Landesbauordnung der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift gegenüber. Zusätzlich erläutern die Autoren die „trockenen“ Rechtstexte durch praktische Hinweise und anschauliche Zeichnungen. Damit erleichtert das Buch die Anwendung der Bauordnung in der Praxis und hilft beim Erstellen einer rechtlich sicheren, genehmigungsfähigen Planung.