Änderung der Bauordnung NRW vom 31. Oktober 2023

Am 26. Oktober wurde eine Änderung an der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2023) nach dritter Lesung im Landtag beschlossen und am 17. November im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31, Seite 1167 bis 1188 verkündet. Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

Was ist neu in der BauO NRW 2024?

Im Zentrum der Novellierung stehen insbesondere die Bestrebungen nach Beschleunigung des weiteren Ausbaus erneuerbarer Energien, insbesondere durch vereinfachte Bauvorschriften für Windkraft, Wärmepumpen und Solaranlagen sowie zur Stärkung des nachhaltigen Bauens (Bauen mit Holz, Bauwerksbegründung etc.).

Ein Schritt hin zu mehr Digitalisierung sowie zur Erleichterung und Beschleunigung im Baugenehmigungsverfahren ist mit dem Wegfall der Schriftformerfordernis bei Baugenehmigungen erfolgt, die nun auch digital gestellt werden können. Darüber hinaus wurde die sog. kleine Bauvorlageberechtigung eingeführt.


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Die Architektenkammer NRW sieht positive Aspekte, aber auch Risiken. Insbesondere durch wegfallenden Prüfaufwand bei Gebäuden bis GK 4, die dann ohne Baugenehmigung erstellt werden können, sofern sie sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befinden. Das erhöht die Verantwortung aller Bauvorlageberechtigten, zu denen seit der Novellierung auch ausgewählte Handwerksmeister über die „kleine Bauvorlageberechtigung“ gehören. 

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Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt: GV. NRW. Ausgabe 2023 Nr. 31 vom 17.11.2023 Seite 1167 bis 1188 | RECHT.NRW.DE